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Die Abrechnung von Ladestrom laut EU-Preisangabenrichtlinie sieht den Preis je Mengeneinheit vor. Für das Laden von Strom von Ladepunkten ist die rein verbrauchsabhängige Abrechnung in Kilowattstunde (kWh) als einzige Mengeneinheit vorgesehen. Zweck der Preisangabenverordnung in kWh ist eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation, die Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleistet.
Dies ermöglicht Markttransparenz und eine optimale Möglichkeit die Angebote hinsichtlich des Preises zu vergleichen. Als Folge wird die Stellung der Verbraucher gegenüber dem Handel und Gewerbe gestärkt und der Wettbewerb untereinander gefördert.
Seit November 2017 müssen durch die Ladesäulenverordnung neue öffentliche Ladesäulen, Nutzern das Laden ihres Fahrzeug einfach und spontan ermöglichen. Laden und Bezahlen ist somit ohne vertragliche Bindung “diskriminierungsfrei” möglich. Dies wird oft als Ad-Hoc Laden oder punktuelles Laden bezeichnet.
Wenn das Laden des Stroms keine Schenkung ist muss die Bezahlung einer spontanen Ladung immer mindestens über eine der folgenden vier Varianten direkt vor Ort möglich sein:
Bei modernen Ladestationen koexistiert für gewöhnlich die Möglichkeit eine punktuelle Ladung vor Ort zu autorisieren und zu zahlen, oder auf das vertragsbasierte Laden mittels RFID-Karte oder App zurückzugreifen. Typischerweise sind die Preise für spontane Ladungen höher als Vertragsbasierte Bezahlmodelle mittels eines MSP.
Den Nutzern von E-Fahrzeugen wird durch das E-Roaming der Zugang zu Ladestationen verschiedener Anbieter mit nur einer Ladekarte bzw. Lade-App ermöglicht. Der Elektroautofahrer erhält die Rechnung von seinem Vertragspartner (eMobility Service Provider). Der Betreiber einer Ladesäule wiederum verrechnet den Strom mit dem Provider.
Eine Abrechnung ausschließlich in Minuten ist unzulässig, da die Ladeleistung von Minute zu Minute stark variieren kann. Daher kann eine zeitbasierte Gebühr nur sehr ungenau im Zusammenhang zur gelieferten Energiemenge stehen.
Trotz einer Vereinheitlichung durch die Angaben der Abrechnung in kWh ist es möglich mehrstufige Tarife anzubieten. Unternehmen können neben der Abgabe von Strom nach kWh andere Preisbestandteile wie ein Entgelt je Ladevorgang (z.B. für die Nutzung der Ladeinfrastruktur in Form einer Grund- oder Startgebühr) oder ein Entgelt für das „dauerhafte Belegen“ der Ladesäule in Form einer Parkgebühr erheben. Preise entstehen daher aus einer Kombination der Stromabgabe an E-Säulen und leistungsunabhängige ergänzende Preise und Entgelte.
Wer auch nach dem Abschluss des Ladevorgangs an einer Ladestation stehen bleibt, muss an einigen Ladesäulen eine minutenweise berechnete Blockiergebühr in Kauf nehmen. Es ist daher wichtig sich mit den Nutzungsbedingungen des Ladepunktes vor dem Ladevorgang auseinanderzusetzen. Eine Kombination aus kWh-Tarif plus Zeittarif hilft dabei unnötig langes Blockieren beliebter Ladepunkte zu verhindern.
Strom-Flatrates sind eine weitere Option der Vertragsgestaltung. Beispielweise gestalten sie sich ähnlich wie bei einem Smartphone. Demzufolge kann der Endkunde über einen festgelegten Zeitraum gegen eine monatlich festgelegten Gebühr, “unbegrenzt” Elektrizität verbrauchen. Insoweit der tatsächliche Verbrauch von dem vor Vertragsabschluss angegebenen Vorjahresverbrauch nicht abweicht, bleibt dies für das bereits abgerechnete Jahr außer Betracht. Somit wird der monatliche Fixpreis aber für das darauffolgende Jahr, je nachdem ob eine geringere oder höhere Strommenge als im Vorjahr verbraucht wurde, entsprechend abgesenkt oder erhöht.
Der Vorteil einer Flatrate ist. dass der Verbraucher im Vorfeld darüber Bescheid weiß, welche Kosten er für eine konkrete Leistung aufbringen muss.Diese Planbarkeit kann vor allem für Unternehmen ein wichtiger Entscheidungsfaktor sein. Flatrates sind transparent und gut miteinander zu vergleichen, da die Leistung pro Zeitraum festgelegt ist.
Die Abrechnung der Ladeleistung durch das punktuelle Aufladen („Ad-hoc-Ladungen“) in Form von Session Fees mit Zeittarifen war eine gängige Methode. Anders formuliert sind Session Fees pauschale Abrechnungen pro Ladevorgang. Aus diesem Grund sind diese zwar derzeit, zumindest nach Ansicht der juristischen Berater im Bundeswirtschaftsministerium unzulässig, aber für ältere Ladestationen die nicht umrüstbar sind weiterhin ein Bestandteil. Dieser Tarif ist bezogen auf die Energielieferung unklar und nicht eindeutig. Die bereits genannte Leistungsvarianz von Ladesäulen ist hierbei nicht zu unterschätzen, die Leistung kann zwischen 11 und zu 400 kW variieren. Diese hohe Leistung können bisher derzeitige Elektroautos nicht umsetzen. Das technische Maximum liegt im Moment bei 270 kW in der Spitze. Somit ist eine Zahlung pro Session gemäß dem Verbraucherschutzgesetz unangemessen und ungeeignet.
Letztendlich ist auch eine kostenlose Abgabe von Strom, wie etwa auf Parkplätzen von Supermärkten und Einkaufszentren möglich. Diese Schenkung des Stroms kann auch an bestimmte Faktoren gekoppelt sein. Es ist beispielsweise möglich im Einzelhandel eine einstündige kostenlose Ladung anzubieten, jedoch nach ablauf dieser Stunde auch zum kostenpflichtigen abschleppen des Fahrzeugs berechtigt zu sein, sollte dieses länger als eine Stunde dort laden.
Es ist wichtig, dass der Lade-Kunde weiß, was ihn die Kilowattstunde Strom kostet. Zweck der Preisangabenverordnung in kWh ist durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation den Verbraucher zu schützen.
Wiedergrün ist ein Beratungs- und Ingenieurbüro, das sich auf Elektromobilität und Ladelösungen für Elektrofahrzeuge spezialisiert hat. Wir bieten eine Reihe von Dienstleistungen für drei Hauptkundengruppen an: Immobilienunternehmen, Vermieter und Hausverwaltungen, KMU und mittelständische Unternehmen sowie Unternehmen der Ladeindustrie.
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